Satzung des Vereins HEARTBEAT Stralsunder Rock- und Popchor
Gründung 26.09.2018
Satzung beschlossen am 26.09.2018
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „HEARTBEAT Stralsunder Rock- und Popchor“.
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
(3) Der Sitz des Vereins ist Stralsund.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist (Verein zur Förderung des integrativen gemeinsamen Singens und des Erhalts und Pflege der Rock- und Popkultur als sich fortentwickelndes Zeitzeugnis in der Hansestadt Stralsund)
- Förderung der Gemeinschaft durch gemeinsames Singen
- Förderung der kulturellen Betätigung in Stralsund
- Förderung von Kunst, Kultur und Veranstaltungen in der Altstadt
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch:
- Führung eines Chores, Durchführung kultureller Veranstaltungen, z.B. Konzerte, Workshops, kulturelle Umrahmung von Anwohner-, Straßen-, Altstadtfesten (Events)
- Kulturelle Darstellung der Stadt nach außen und nach innen
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mittel zum Erreichen dieser Zwecke werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auf Beschluss des Vorstandes können sie eine angemessene Aufwandspauschale bis zur Höhe der Ehren‑amtspauschale des § 3 Nr. 26a EStG erhalten.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus einfachen und Chor-Mitgliedern. Mitglieder des Vereins können volljährige natürliche und juristische Personen werden. Fördernde Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Stimmrecht.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand des Vereins zu richtender Aufnahmeantrag, in dem sich der Antragsteller zur Einhaltung der Bestimmungen und zur Förderung der Ziele dieser Satzung verpflichtet.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen ohne Angabe von Gründen.
(3) Die Mitgliedschaft endet
- durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des darauf folgenden Monats.
- durch Tod; bei juristischen Personen durch Wegfall, Liquidation oder Auflösung.
- durch Ausschluss wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder wegen Beitragsrückständen, die mindestens einem Jahresbeitrag entsprechen.
Der Ausschluss wird vom Vorstand des Vereins in geheimer Abstimmung beschlossen, nachdem dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Vorstand gegeben wurde. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied binnen vier Wochen nach Zugang der schriftlichen Begründung gegenüber dem Vorstand schriftlich Einspruch erheben, der bei der nächsten Mitgliederversammlung behandelt wird. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig. Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 5 Gremien des Vereins
Gremien des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus
- der/dem Vorsitzenden,
- der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- der Kassenwartin/dem Kassenwart und
- bis zu 6 Beisitzern
(2) Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Vereinsmitglieder gewählt werden; mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren, gerechnet von der Wahl an, mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Wahl des Vorstandes kann durch Handzeichen erfolgen, wenn kein anwesendes Mitglied eine geheime Wahl verlangt.
(4) Der Verein wird in der Regel durch ein Mitglied des Vorstandes vertreten. Die Vertretungsmacht durch zwei Mitglieder des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von über EUR 2.500 ein einstimmiger Beschluss aller Vorstandsmitglieder erforderlich ist.
(5) Die Aufgabe des Vorstandes besteht insbesondere in der Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Aufstellung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr sowie einer Finanzplanung
- Führung der Bücher, Erstellung des Jahresabschlusses und eines Tätigkeitsberichtes
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
- Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
Über alle Beschlüsse des Vorstandes sollen schriftliche Aufzeichnungen angefertigt werden.
(6) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von der/dem Vorsitzenden turnusmäßig oder auf Verlangen von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder mit einer Frist von zwei Wochen einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Vorstandsmitglieder wirken nicht mit an Beratungen und Abstimmungen, die ihre Mitgliedschaft betreffen oder deren Gegenstand für sie einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bedeuten kann.
(7) Der Vorstand kann Beschlüsse schriftlich fassen, wenn alle Vorstandsmitglieder diesem Verfahren zustimmen.
(8) Vorstandsmitglieder scheiden, abgesehen von einer Amtsniederlegung und dem Fall des Abs. (2) erst aus ihrem Amt aus, wenn ein Nachfolger gewählt ist. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der verbleibende Vorstand für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger bestimmen.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
- Mitgliederversammlungen werden von der/dem Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der Stellvertretung geleitet, ist auch diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Beisitzer/innen, bei deren Verhinderung aus der Reihe der Mitglieder eine Versammlungsleitung.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
- Mitgliederversammlungen werden von der/dem Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der Stellvertretung durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt 10 Tage.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Richtlinien der Vereinsarbeit. Darüber hinaus ist sie für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes
- Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
- Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen vom Vorstand binnen 10 Tagen mit der satzungsgemäßen Frist einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/10 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit diese Satzung nicht andere Bestimmungen vorsieht, mit einfacher Mehrheit der durch anwesende ordentliche Mitglieder abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Beschlussfähigkeit ist hergestellt, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
(5) Über die Beschlüsse von Mitgliederversammlungen ist ein schriftliches Protokoll zu führen. Das Protokoll ist von der/dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes auf Richtigkeit zu prüfen und abzuzeichnen.
§ 7 Beiträge
(1) Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung. Eine Änderung ist als Tagesordnungspunkt im Einladungsschreiben anzugeben. In der Beitragsordnung sind die Ermittlung der Höhe der Beiträge, die Zahlungsfristen und die Zahlungsmodalitäten zu regeln.
(3) Bei Abstimmungen über die Höhe der Beiträge fördernder Mitglieder sind diese stimmberechtigt.
§ 8 Satzungsänderung
(1) Bei der durch Mitgliederversammlung zu beschließenden Satzungsänderung müssen mindestens 25% der ordentlichen Mitglieder anwesend sein.
(2) Änderungen der Satzung bedürfen der Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung.
(3) Vorschläge für Satzungsänderungen sind der Einladung zur Mitgliederversammlung als Anlage beizufügen.
§ 9 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
(2) Die Auflösung erfordert eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder die Auflösung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen kann.
(4) Die Auflösung und Liquidation des Vereins erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt dessen Vermögen dem Verein Initiative Altstadt Stralsund e.V. zu.
§ 10 Inkrafttreten
Die vorliegende Fassung wird am 26.09.2018 beschlossen und nach Beschluss wirksam.
» weiterlesen